Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 - Müssen die Statuten angepasst werden?

Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 - Müssen die Statuten angepasst werden?

08.12.2022

Mit der Aktienrechtsrevision 2020, die per 1. Januar 2023 in Kraft tritt, werden insbesondere die Aktionärsrechte sowie die Flexibilität der Gesellschaft gestärkt. Um zwingendes Gesetzesrecht zu beachten und neue Möglichkeiten zu nutzen, ist eine Anpassung der Statuten im Zuge der nächsten Generalversammlung durchaus sinnvoll.

Durchführung der Generalversammlung

Unter geltendem Recht kann die Generalversammlung nur bei physischer Anwesenheit der Aktionäre und Aktionärinnen abgehalten werden. Unter Berücksichtigung von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 konnte eine Gesellschaft zwar bereits jetzt eine Durchführung der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form festlegen, diese Bestimmung tritt aber per 31. Dezember 2022 ausser Kraft. Mit der Aktienrechtsrevision besteht zwar die Möglichkeit, die Generalversammlung weiterhin mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchzuführen, aber nur wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.

Aktienkapital

Neu ist es möglich, das Aktienkapital auch auf eine andere Währung als Schweizer Franken festzulegen. Unter der Voraussetzung, dass die Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist, stehen die Währungen USD, EUR, GBP und JPY zur Wahl. Des Weiteren kann der Nennwert einer Aktie nun unter einem Rappen liegen und muss einzig grösser als Null sein.

Zwischendividende

Fortan wird es möglich sein, nicht nur für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre eine Dividende auszurichten, sondern auch für das laufende Geschäftsjahr. Die Generalversammlung kann die Ausschüttung einer Zwischendividende gestützt auf einen Zwischenbericht beschliessen. Grundsätzlich muss der Zwischenabschluss im Vorhinein von der Revisionsstelle geprüft werden. Auf diese Prüfung kann allerdings verzichtet werden, wenn auf eine Revision der Jahresrechnung verzichtet wird (Opting-Out), sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden.

Kapitalband

Dem Verwaltungsrat konnte bis anhin nur durch eine genehmigte Kapitalerhöhung ein gewisser Handlungsspielraum in Bezug auf das Aktienkapital eingeräumt werden. Per 1. Januar 2023 steht einer Gesellschaft neu das sogenannte Kapitalband zur Verfügung. Der Verwaltungsrat kann durch dieses Rechtsinstitut von der Generalversammlung dazu ermächtigt werden, das Aktienkapital während einer Dauer von längstens fünf Jahren innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verändern. Der Spielraum ist nach oben und nach unten begrenzt. Ausganspunkt ist das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital. Die obere Grenze des Kapitalbands darf maximal um die Hälfte über dem Aktienkapital gemäss Handelsregister und die untere Grenze muss mindestens bei der Hälfte davon liegen. Das vorgeschriebene Mindestkapital kann allerdings auch mittels Kapitalband nicht unterschritten werden. Das Kapitalband trägt mit seinem Gestaltungsspielraum massgeblich dazu bei, die finanzielle Flexibilität des Unternehmens zu erhöhen und kann für Diverses nützlich sein, wie z.B. eine Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken oder einer Kapitalerhöhung im Sinn der genehmigten Kapitalerhöhung. 

Sachübernahme

Bei der Sachübernahme übernimmt die Gesellschaft im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung Vermögenswerte von Personen, die der Gesellschaft nahestehen. Die Einlage wird zwar in einem ersten Schritt in bar getätigt, die Gesellschaft verpflichtet sich allerdings die Mittel im Anschluss zum Kauf bestimmter Vermögenswerte einzusetzen. Bisher gelten dafür qualifizierte Vorschriften (Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsbericht und Prüfungsbestätigung). Dadurch soll verhindert werden, dass die Vermögenswerte zu überhöhten Preisen an die Gesellschaft übertragen werden. Diese Vorschriften  sowie auch die damit verbundene Statuten- und Registerpublizität entfallen mit der Aktienrechtsrevision. Der Schutz des Kapitals ist jedoch weiterhin gewährleistet. Dieser wird durch bereits bestehende Vorschriften zur Kapitalerhaltungspflicht und Verantwortlichkeit von Organpersonen aufrechterhalten.

Stärkung der Aktionärsrechte

Die Stärkung der Aktionärsrechte zeigt sich insbesondere in den folgenden Gesetzesänderungen:

- Aktionäre von nicht kotierten Gesellschaften, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können vom Verwaltungsrat auch ausserhalb der Generalversammlung schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 697 Abs. 2 revOR).

- Das Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und  Akten kann von Aktionären, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, wahrgenommen werden (Art. 697a Abs. 1 revOR). Bis anhin konnten die Geschäftsbücher nur mit aus­drücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäfts­geheimnisse eingesehen werden.

- Der Schwellenwert für das Antrags- und Traktandierungsrecht wurde von 10% des Aktienkapitals oder CHF 1 Mio. Nennwert auf 5% des Aktienkapitals (bzw. 0.5% des Aktienkapitals bei kotierten Gesellschaften) gesenkt (Art. 699b Abs. 1 revOR).

Anpassungsbedarf der Statuten

Inhaltlich werden nur wenige zwingende Anpassungen nötig sein, diese sind allerdings während der Übergangsfrist bis Ende 2024 durchzuführen. Werden die Anpassungen nicht vorgenommen, treten alle Bestimmungen, die nicht mit dem neuen Recht vereinbar sind, per 1. Januar 2025 ausser Kraft. Die Revision bringt aber auch diverse Möglichkeiten für freiwillige Anpassungen mit sich, die der Gesellschaft nützlich sein können. Gerne helfen wir bei den Vorbereitungen, um die Statuten an der nächsten Generalversammlung entsprechend anzupassen.

 

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