Wirst du aus Gründen, die in deiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne dein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat dir dein Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Krankheit
Das Gesetz (Art. 324a Abs. 1 OR) bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr zu bezahlen hat, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Ohne Krankentaggeldversicherung berechnet sich der Anspruch nach der Basler-, Berner-, oder Züricherskala. Im ersten Dienstjahr hat dir dein Arbeitgeber den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Lohnzahlung beträgt 100% ab dem ersten Krankheitstag. Es besteht keine Wartefrist. Die gesetzliche Lohnfortzahlung darf zudem nicht vertraglich wegbedungen werden.
Krankentaggeldversicherung
Verfügt dein Arbeitgeber über eine Krankentaggeldversicherung so gelten die Bestimmungen des Versicherers. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen . Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass die Versicherungspolice ein Taggeld von 100% des Lohnes vorsieht. Von den Taggeldern müssen übrigens keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien gemacht werden.
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