14.12.2020

Durch die Coronakrise hat die Erledigung der Arbeit im Homeoffice zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sowohl in rechtlicher wie auch in praktischer Hinsicht stellen sich immer wieder Fragen bei der Ausgestaltung des Homeoffice.

Raum / Geräte für das Homeoffice

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmenden mit den notwendigen Geräten zur Erledigung der Arbeit auszurüsten. Stellen die Arbeitnehmenden die eigenen Geräte zur Verfügung, hat der Arbeitgeber die Auslagen für den geschäftlichen Teil der Nutzung zu vergüten, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Bestimmung enthalten ist. Bezüglich des für das Homeoffice benötigten Raums hat das Bundesgericht im Entscheid vom 23. April 2019 (BGE 4A_533/2018) zuerst an den Grundsatz in Art. 327a Abs. 1 OR erinnert, nach welchem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen hat. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer somit keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, so sei die für die Berufsausübung notwendige Infrastruktur zu Hause gestützt auf die gesetzliche Bestimmung zu übernehmen. Im besagten Entscheid wurde der Arbeitgeber konkret verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Nutzung eines privaten Zimmer als Arbeitszimmer zu bezahlen. 

Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitnehmer hat auch während des Homeoffice die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Sie dient auf der einen Seite dem Arbeitnehmer als Schutz zur Einhaltung der Ruhezeiten und auf der anderen Seite dem Arbeitgeber als Kontrolle der Erfüllung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer.  

 

 

 

 

 

 

 

 


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