14.12.2020

Bis vor kurzem war die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der breiten Bevölkerung wenig bekannt. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat heute jeder schon einmal davon gehört oder darüber gelesen. Doch um was geht es genau?

Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind.

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. 

Wer erhält denn die Entschädigung und wie hoch ist diese?

• Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind;

• Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben.

Die Kurzarbeitsentschädigung deckt 80% des berücksichtigten Verdienstausfalls ab. Beträgt der Arbeitsausfall beispielsweise 100%, werden 80% des Lohnes abgedeckt.

Die Kurzarbeitsentschädigung kann bis zum 31. August 2020 während maximal zwölf Monaten (vollständig oder begonnen) innerhalb von zwei Jahren ausgezahlt werden. Der Bundesrat hat nun beschlossen, per 1. September 2020, die Höchstbezugsdauer auf 18 Monate zu verlängern (dies gilt bis zum 31. Dezember 2021). Eine Voranmeldung gilt für maximal sechs Monate und muss erneuert werden, wenn der Arbeitsausfall andauert. Die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von vier Monaten für Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% wurde vom Bundesrat aufgehoben.

Es ist zu beachten, dass die im Gesetz vorgesehene Karenzfrist, ab dem 1. September 2020 einen Tag beträgt. Dieser ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Achtung!

• Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung.

• Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.

• Ab dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).

• Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020.

Quelle: Seco, Oktober 2020


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