Am 19. Mai 2021 entschied der Bundesrat das revidierte Erbrecht per 01. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.
Pflichtteil
Im geltenden Recht beträgt der Pflichtteil der Nachkommen ¾ (Art. 471 ZGB). Neu wird dieser ½ sein und damit steht dem Erblasser einen grösserer Spielraum zur Verfügung, um über seinen Nachlass zu bestimmen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bleibt gleich und der Pflichtteil der Eltern wird gestrichen. Verstirbt also eine Person ohne Nachkommen und ohne Ehegatten, kann er über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Verstirbt eine Person mit Nachkommen und/oder Ehegatte, dann muss er die Pflichtteile beider wahren.
Pflichtteil im Scheidungsverfahren
Das neue Recht sieht vor, dass ab Einreichung eines Scheidungsbegehren oder bei einer Scheidungsklage (Trennung von mindestens zwei Jahren) der Pflichtteilsanspruch erlischt. Damit sind erbrechtliche Bereicherungen durch eine Verzögerung des Scheidungsbegehren nicht mehr möglich.
Nutzniessung
Bis anhin konnte ein Erblasser bei gemeinsamen Nachkommen den überlebenden Ehegatten begünstigen, indem die Nutzniessung an ¾ des Eigentums angeordnet werden konnte. In einem solchen Fall verfügte der Erblasser über eine freie Quote von ¼ . Diese freie Quote konnte er dem überlebenden Ehegatten zuweisen. Neu wird die freie Quote ½ sein.
Vorschlagszuweisung durch Ehevertrag
Ehegatten können sich in einem Ehevertrag begünstigen, indem der gesamte Vorschlag (der güterrechtlichen Auseinandersetzung) im Todesfall dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Mit der Revision wird die güterrechtliche Vorschlagszuweisung als eine Zuwendung unter Lebenden qualifiziert. Der Vorschlag wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt.
Schenkungsverbot bei Erbverträgen
Heute gibt es kein Schenkungsverbot bei Erbverträgen. Neu gilt ein generelles Schenkungsverbot. Schenkungen, die über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, müssen zukünftig im Erbvertrag angemerkt werden.
Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Hinsichtlich der gebundenen Selbstvorsorge ist die Rechtsprechung umstritten. Mit dem neuen Recht will man Klarheit schaffen. Neu kann eine Leistung der Säule 3a direkt der begünstigten Person ausbezahlt werden, sie wird aber bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Falls pflichtteilsberechtigte Erben in ihrem Pflichtteil verletzt werden, kann die Herabsetzung bei der begünstigten Person, bis der Pflichtteil wiederhergestellt ist, verlangt werden. Im Falle einer Ausschlagung und/oder einer Liquidation durch das Konkursamt wird die Leistung nicht berücksichtigt.
Hast du Fragen oder wünschst du dir eine Beratung betreffend eines bereits bestehenden Testaments oder Konkubinatsvertrages? Wir helfen dir gerne.