Mit dem Jahreswechsel beginnt an vielen Orten die Fasnachtszeit. Höhepunkt ist vielerorts ein Fasnachtsumzug durch dekorierte Strassen und Gassen und begleitet von Musik in allen Variationen. Ein Fest für jung und alt. Gerade für die Kinder wird meist eine spezielle Kinderfasnacht ausgerichtet. Die Kleinen und Kleinsten freuen sich schon Tage zuvor, um als Roboter, Dinosaurier oder als Cowgirl resp. -boy teilzunehmen.
Wenn Spielzeugpistolen als Waffen gelten
Nebst einem schönen Kostüm gehört auch passendes Zubehör dazu. Für ein Cowgirl oder Cowboy beispielsweise ein Lasso und - ein Revolver. An dieser Stelle soll keine Diskussion über den Sinn und Unsinn von solchen Gegenständen in Kinderhänden entstehen. Hingegen ist auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, sollte man unbedacht solche Gewehre, Revolver oder Pistolen kaufen. Denn sie könnten als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten. Solche Spielzeug- oder Imitationswaffen gelten dann als Waffen, wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
Als verwechselbar werden sie dann angesehen, wenn sie nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffe erkennbar sind. Und dies nicht aus der Sicht einer Fachperson, sondern aus der Sicht von Laien.
Spielzeugwaffen, die nicht unter das Waffengesetz fallen
Nicht als Waffen im Sinne des Gesetzes gelten:
- Imitationswaffen, die transparent sind, weil dadurch sofort erkennbar wird, dass das Innenleben resp. der Mechanismus keine Funktionstüchtigkeit als Feuerwaffe aufweist.
- Spielzeugwaffen, die aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar sind.
Zu betonen ist nochmals, dass nicht für eine Fachperson erkennbar ist, dass es sich nicht um eine "richtige" Waffe handelt, sondern dass Laien diese Gegenstände als Spielzeuge oder Imitate identifizieren können. Abzuraten ist von einer Abänderung einer Imitationswaffe, bspw. indem farbliche Änderungen vorgenommen werden, weil das eine Verwechslungsgefahr nicht ausschliesst.
Achtung, Zoll!
Wer hierzulande in einem Spielwarengeschäft oder einer Detailhändlerin eine Spielzeugwaffe kauft, darf davon ausgehen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Vorsichtiger sollte man allerdings bei Käufen über das Internet sein. Die gesetzlichen Bestimmungen können am Ort, an welchem die Bestellung verarbeitet wird, eine andere sein. Die "böse Überraschung" droht dann später, wenn der Zoll die Lieferung abfängt und ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet wird.
Rechtliche Konsequenzen
Die Strafen können teils drastisch ausfallen. Von Busse bei fahrlässig begangenen Delikten hin zu Freiheitstrafen von bis zu drei Jahren bei Vorsatzdelikten ist alles möglich. Dies kann auch zur Folge haben, dass ein entsprechender Strafregistereintrag erfolgt.
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