Wer träumt schon nicht vom Eigenheim, am besten mit Garten und sonniger Terrasse? Auch heute noch wünschen sich viele Paare ein Haus für ihre Familie. Gleichzeitig nimmt auch die flexible Familiengestaltung zu, weshalb sich die Frage stellt, wie ein solcher Hauskauf ohne Trauschein am besten erfolgt.
Der Traum vom Wohneigentum
Viele Personen sind sich nicht bewusst, wie viele Fragen bei einem Hauskauf zu beantworten sind, um sich den Traum zu erfüllen. Mehr zum Thema Erwerb von Eigentum findest du auf unserer Homepage.
Darauf müssen Konkubinatspaare achten
Da das Gesetz den Konkubinatsvertrag und die Fragen zum Kauf von Wohneigentum nur punktuell regelt, kommt den Partnern bei der Regelung ein grosser Spielraum zu. Deshalb ist wichtig, dass die wichtigen Punkte schriftlich geregelt werden. Empfohlen wird ein Konkubinatsvertrag, welcher von beiden Partnern unterschrieben wird. Dabei kann gleichzeitig auch eine optimale erbrechtliche Begünstigung erfolgen.
In diesem Konkubinatsvertrag sind vor allem folgende Fragen zu beantworten.
- Wer kauft das Wohneigentum und in welchem Eigentum soll es stehen?
- Wie wird der Kauf finanziert?
- Wie soll die Beteiligung an den Unterhaltskosten geregelt werden?
- Wie sollen zukünftige Entscheidungen getroffen werden?
- Wie soll das Wohneigentum bei Trennung aufgeteilt werden?
Vertragliche Situation
Die Paare können zwischen drei Eigentumsformen wählen, je nachdem wie sie Verantwortung und Eigentum aufteilen wollen. Möglich sind Alleineigentum, Gesamteigentum oder Miteigentum. Bei Alleineigentum kauft nur ein Partner die Liegenschaft und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dabei wird empfohlen, einen Mietvertrag mit dem Partner abzuschliessen. Beim Gesamteigentum haben beide Partner Eigentum zu gleichen Teilen und dieselbe Entscheidungsbefugnis – dabei ist es egal, wer wie viel investiert hat.
Der häufigste Fall von Eigentum in Beziehungen ist das Miteigentum. In diesem Fall teilen sich alle Miteigentümer das Eigentum an der Liegenschaft. Die Grösse dieses Anteils richtet sich meistens nach den Beiträgen der Beteiligten. Dafür kann jeder Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen, diesen also auch veräussern, muss aber gleichzeitig auch alle Pflichten eines Eigentümers tragen.
Bei Gesamt- und Miteigentum ist das Vorgehen bei Trennung weniger klar. Es ist deshalb empfehlenswert im Konkubinatsvertrag zu regeln, wie bei einer Trennung mit der Liegenschaft zu verfahren ist. Hier findest du unser Angebot zum Konkubinatsvertrag.
Nachträglich ein Miteigentum eintragen lassen
Was wenn ein Partner bereits eine Liegenschaft besitzt und nachträglich dem anderen Partner Miteigentum übergeben will? In dem Fall muss das Miteigentum übertragen werden, wofür ein Veräusserungs- oder Übertragungsvertrag als Grundlage benötigt wird. Dieser Vertrag muss öffentlich beurkundet werden und entfaltet erst dann eine Wirkung, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Ab diesem Moment ist der Partner Miteigentümer des übertragenen Liegenschaftsanteils und hat dieselben Rechte und Pflichten.
Wie sieht es mit der Finanzierung aus?
Etwas ist in allen Beziehungsformen gleich: Wenn beide Konkubinatspartner gemeinsam eine Hypothek aufnehmen, haften in der Regel auch beide solidarisch für die Schuld, da beide Partner gegenüber der Bank Vertragspartei werden. Für die finanzielle Tragbarkeit der Hypothek wird allerdings auch die Leistungsfähigkeit des Paares zusammen berücksichtigt.
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Abwicklung
Schlank und zugänglich unterstützt YLEX Sie bei rechtlichen Fragen, damit der Traum des Eigenheims realisiert werden kann. Fragen Sie eine Beratung an, wir werden uns dann gerne mit Ihnen in Verbindung setzen.